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Benutzerordnung für den DAV-Klettergarten Isenberg


Der DAV-Klettergarten am Isenberg ist Eigentum der Sektion Essen des Deutschen Alpenvereins e.V., Twentmannstr. 125, 45326 Essen (im folgenden „Sektion Essen“ genannt). Das nachfolgende Regelwerk dient dazu, den Kletterbetrieb im Klettergarten Isenberg langfristig zu ermöglichen. Jede Kletterin und jeder Kletterer sollte sich der Verantwortung bewusst sein, welche die Ausübung dieses Sports gegenüber der Natur und in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit der eigenen Person und von Dritten mit sich bringt.

§ 1 Betretungs- und Nutzungsrecht
Das Grundstück und der darauf befindliche Klettergarten, sind durch Umzäunung vom übrigen Waldgebiet abgegrenzt. Das Betreten des Grundstücks erfolgt auf eigene Gefahr. Wer den Klettergarten betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald nicht gefährdet oder gestört, beschädigt oder verunreinigt wird; die Erholung anderer, sowie andere schutzwürdige Interessen des Eigentümers und der Anlieger nicht unzumutbar beeinträchtig werden:
(1) Es sind ausschließlich die Eingänge an der Straße „Am Isenberg“ und am Wanderweg „X28“ zu benutzen.
(2) Das Parken ist Besuchern des Klettergartens auf der Straße „Am Isenberg“ sowie entlang der Felder und Wiesen untersagt. Der Parkplatz am Klettergarten ist ausschließlich dem Aufsichtspersonal, sowie Liefer- und Rettungsfahrzeugen vorbehalten. Sofern öffentliche Parkmöglichkeiten genutzt werden, ist darauf zu achten, dass Anwohner nicht behindert oder belästigt werden.
(3) Hunde sind anzuleinen, sofern sie freilaufend andere Besucher des Klettergartens stören oder deren Sicherheit gefährden.
(4) Nutzungberechtigt sind alle Mitglieder des Deutschen Alpenvereins e.V. sowie Mitglieder anderer Bergsportverbände mit Gegenrecht. Der jeweilige gültige Mitgliedsausweis ist mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
(5) Nicht Klettern dürfen Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern sie nicht die ausdrückliche schriftliche Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten haben. Sie ist mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Kinder, welche das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, dürfen ferner nur unter Aufsicht eines Erziehungsberechtigten oder einer legitimierten Person klettern, welche die Aufsicht ausübt.
Die Einverständniserklärung kann in der Geschäftsstelle der Sektion Essen oder in Internet unter www.klettergartenisenberg.de bezogen werden.

§ 2 Umwelt-/ Unkostenbeitrag
(1) In der Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember jeden Jahres wird für die Nutzung des Klettergartens ein Umwelt-/ Unkostenbeitrag gemäß der jeweils gültigen 'Gebührenordnung für den Klettergarten Isenberg' erhoben. Über die Gebühren entscheidet der Vorstand der Sektion Essen.
(2) Mitglieder der Sektion Essen des Deutschen Alpenvereins e.V. und alle Jugendlichen, in den nutzungsberechtigten Bergsportverbänden, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Zahlung des Umwelt-/ Unkostenbeitrages befreit.
(3) Der Beleg über die Zahlung des Umwelt-/ Unkostenbeitrages ist auf Verlangen mit dem Mitgliedsausweis vorzuzeigen. Sollte bei einer Kontrolle kein Zahlungsbelege vorgelegt werden können, wird das Doppelte des Unkostenbeitrages erhoben.

§ 3 Veranstaltungen, Gruppen und Kurse

(1) Veranstaltungen, die nicht in Verbindung mit dem Klettersport stehen, sind verboten.
(2) Alle Veranstaltungen (kommerzielle wie nicht-kommerzielle) im Rahmen des zugelassenen Kletterbetriebs bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch die Sektion. Dies gilt auch für vereinseigene Veranstaltungen der Sektion Essen.
(3) Die Genehmigung der Veranstaltung erteilt der Klettergartenwart in Absprache mit dem Vorstand der Sektion Essen gegen eine entsprechende Gebühr. Sie ist mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Die Genehmigung kann nicht erteilt werden, wenn die Veranstaltung durch eine Behörde genehmigt werden muss.
(4) Vor und an Wochenenden und Feiertagen, sowie Werktags nach 17:00 Uhr sind externe Veranstaltungen nur möglich, sofern das Gesamtaufkommen der Kletterer nicht zu hoch ist oder der Kletterbetrieb durch die Veranstaltung nicht eingeschränkt wird.

§ 4 Ausübung des Klettersports

Klettern ist eine Sportart, deren Ausübung zum Teil nicht erkennbare Risiken mit sich führt. Der Klettergarten Isenberg bietet ferner nicht die Sicherheit einer künstlichen Kletteranlage. Er hat in Bezug auf die Festigkeit des Felses vielmehr alpinen Charakter.
Jeder Kletterer ist grundsätzlich für seine eigene Sicherheit verantwortlich und klettert (wie im Gebirge!) auf eigenes Risiko. Die Gefährdung oder Behinderung anderer Kletterer durch leichtsinniges oder unsachgemäßes Verhalten ist untersagt. Oberstes Prinzip ist es, Gefährdungen schon im Ansatz zu vermeiden:
(1) Von einer allgemeinen Steinschlaggefahr ist auszugehen. Das Tragen von Helmen wird dringend empfohlen.
(2) Es gelten ausschließlich die gängigen und vom DAV-Sicherheitskreis vorgegebenen Sicherungstechniken.
(3) Zur Seilumlenkung dürfen nur die dafür vorgesehenen Umlenkhaken und die an der Kette befestigten Schraubglieder benutzt werden. Umlenkungen über die Kettenglieder sind unzulässig.
(4) Das Einrichten von Toprope-Umlenkungen an Zwischensicherungshaken ist     verboten.
(5) Wird eine Route zu Übungszwecken längere Zeit belegt, so ist anderen Kletterern das Begehen der Route zwischenzeitlich zu ermöglichen.
(6) Nichtkletterern ist der Aufenthalt im Einstiegsbereicht untersagt. Das gilt insbesondere für Gruppen, Jugendliche und Kleinkinder.
(7) Es ist verboten, eigenmächtig Felsstücke aus der Wand zu entfernen oder die natürliche Struktur der Felswand künstlich zu verändern (Griffe schlagen usw.) sowie eigenmächtig Haken anzubringen, zu entfernen oder zu verändern. Gleiches gilt für das Aufbringen von Farbe. Lose Felsstücke und lose oder defekte Standhaken sind dem Klettergartenwart, dessen Vertretern (Kontrolldienst) oder der Geschäftsstelle der Sektion Essen umgehend zu melden.
(8) Der Gebrauch von Magnesia ist auf ein Minimum zu beschränken.
(9) Das Klettern unter Alkoholeinfluss oder anderen bewusstseinsverändernden Substanzen ist verboten.

§ 5 Umweltverträgliches Verhalten
Der Klettergarten befindet sich innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes und unterliegt dem Landschafts- gesetz (LSG) des Landes NRW vom 21. Juni 2000, der Verordnung des  Regierungspräsidenten von Arnsberg vom 04. Dezember 1984 und dem Landesforstgesetz (LFoG) für das Land NRW vom 24. April 1980:
(1) Bäume, Sträuche und sonstige Pflanzen sind Bestandteil der Natur und dürfen weder beschädigt, verändert oder mitgenommen werden.
(2) Tiere dürfen nicht mutwillig beunruhigt, gefangen oder getötet werden. Lautes Geschrei oder anderer unnötiger Lärm ist daher zu vermeiden.
(3) Abfälle jeglicher Art sind beim Verlassen des Klettergartens mitzunehmen und dürfen nicht zurückgelassen werden.
(4) Es ist verboten, Feuer vorzubereiten, zu entzünden oder zu unterhalten. Die Verwendung von Grillgeräten und Kochern aller Art sowie der Umgang mit glimmenden Gegenständen ist untersagt. Im gesamten Klettergarten gilt Rauchverbot.
(5) Zelten oder Campieren auf dem Grundstück ist verboten. Der Klettergarten ist mit Einbruch der Dunkel-heit zu verlassen.

§ 6 Verstöße gegen die Benutzerordnung/ Hausrecht
(1) Jeder Kletterer ist verpflichtet, unbefugte Nutzungen durch Dritte oder Verstöße gegen die Benutzerordnung dem Klettergartenwart, seinen Vertretern oder der Sektion Essen unverzüglich zu melden, damit entsprechende Gegenmaßnahmen eingeleitet werden können.
(2) Der Klettergartenwart und seine Vertreter handeln im Auftrag des Vorstandes der Sektion Essen. Sie üben im Rahmen ihrer Tätigkeit auch das Hausrecht aus und Vertreten die Interessen der Sektion Essen. Es ist ihnen vorbehalten, einzelne Routen oder Felsbereiche aus Sicherheitsgründen oder während der Vogelbrut zu sperren. Ihren Anweisungen haben alle Besucher und Benutzer des Klettergartens uneingeschränkt und unverzüglich Folge zu leisten.
(3) Verstöße gegen die Benutzerordnung können mit einem befristeten oder vollständigen Betretungsverbot sowie Anzeige bei der zuständigen Ordnungsbehörde angezeigt werden. Ferner behält sich die Sektion Essen vor, im Falle einer Sachbeschädigung entsprechende Schadensersatzansprüche geltend zu machen.



Essen, den 30.07.2008
Der Vorstand der Sektion Essen des Deutschen Alpenvereins e.V.

i.A. Kai Schenke
(Klettergartenwart)


 
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